Praktikum und Mindestlohn: alles, was Sie wissen müssen

Praktikum und Mindestlohn Tipps
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Praktikum und Mindestlohn. Bild von ©Tanja Esser – de.fotolia.com

Wissen Sie alles, was es zum Thema Praktikum und Mindestlohn zu wissen gibt? Nein? Dann ist dieser Artikel genau das Richtige für Sie! In diesem Beitrag verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick zur rechtmäßigen Vergütung im Praktikum. Diese Informationen sind für Sie besonders – aber keinesfalls ausschließlich – interessant, wenn Sie eine Stelle als Praktikant/-in anstreben oder bereits besetzen. Mit den Hinweisen vermeiden Sie es nämlich, den Praktikantenjob ohne angemessene Bezahlung zu absolvieren.

In den folgenden Abschnitten informieren Sie sich über die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland sowie über dessen Vor- und Nachteile für den Praktikanten und das Unternehmen. Ebenso lernen Sie, wie diese Regelung in anderen europäischen Ländern aussieht. Machen Sie von den Hinweisen, bei welchen Arten von Praktikum Sie Anspruch auf das Mindestlohngesetz haben, Gebrauch. Und zwar, indem Sie Ihren Arbeitgeber gegebenenfalls zur fairen Entlohnung auffordern. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und ein lehrreiches, angemessen bezahltes Praktikum!

 

Praktikum und Mindestlohn – Hintergrundwissen

  • Das Monatsgehalt von Praktikanten und Praktikantinnen beträgt durchschnittlich 1.098 Euro.
  • 96 Prozent aller Praktikanten/Praktikantinnen werden vergütet.
  • Beim Gehalt von Praktikumsleistenden besteht ein Ost-West-Gefälle (die Ausnahme ist Berlin).
  • Auch ist ein Geschlechtergefälle zu beobachten: Männer verdienen signifikant mehr als das weibliche Geschlecht.
  • Das Gehalt ist in Berlin, Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg und Bremen am höchsten.

 

Die Entwicklung des Mindestlohns

Das Mindestlohngesetz (kurz: MiLoG) wurde im Januar 2015 verabschiedet. Lag der Betrag zu Beginn noch bei 8,50 Euro brutto, beträgt der staatlich vorgeschriebene Lohn heute 9,19 Euro pro Stunde. Viele nehmen an, dass dieses Gesetz lediglich für Arbeitnehmer gilt. Das ist jedoch keinesfalls richtig: Der gesetzliche Mindestlohn ist auch für einen großen Teil der Praktikanten und Praktikantinnen in Deutschland vorgesehen – wenn auch nicht für alle (mehr hierzu im weiteren Verlauf des Artikels).

 

Die Entwicklung des Mindestlohns (pro Stunde):

  • 8,50 Euro brutto (01. Januar 2015 – 31. Dezember 2016)
  • 8,84 Euro brutto (01. Januar 2017 – 31. Dezember 2018)
  • 9,19 Euro brutto (01. Januar 2019 – 31. Dezember 2019)
  • 9,35 Euro brutto (ab 01. Januar 2020)

 

Praktikum und Mindestlohn – ausschließlich Vorteile für den Praktikanten?

Das Mindestlohngesetz hat zweifelsohne einige Vorteile für Praktikanten/Praktikantinnen:

  • Sie müssen nicht länger aus finanziellen Gründen auf eine entsprechende Stelle verzichten. Das heißt: Im Gegensatz zu früher können Sie mit einem Praktikum nun auch Ihren Lebensunterhalt verdienen.
  • Als jemand, der bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, müssen Sie sich fortan nicht mehr mit unbezahlten Praktika zufriedengeben.
  • Unternehmen können Praxissuchende nicht mehr ausbeuten, indem sie Schwerstarbeit ohne Vergütung verrichten lassen.
  • Ein möglichst hohes Gehalt führt zu einer höheren Arbeitsmotivation. Anstatt sich Gedanken über offene Rechnungen machen zu müssen, können Sie sich auf Ihre Aufgaben im Betrieb konzentrieren.

 

Trotz diesen vielen Vorteilen gehen mit dem gesetzlichen Mindestlohn auch einige Nachteile einher.

So sind freiwillige Praktikumssuchende den Pflichtpraktikanten möglicherweise „unterlegen“. Letztere sind nämlich von dem regulierten Entgelt ausgeschlossen, das heißt ein Betrieb muss seinen Pflichtpraktikanten keinen Mindestlohn zahlen. Das kann dazu führen, dass ein Unternehmen eher einen Pflicht- als einen freiwilligen Praktikanten einstellt. Und zwar trotz höheren Qualifikationen des Letztgenannten.

Außerdem können sich viele Arbeitgeber den Mindestlohn für Volontäre nicht leisten. Aus diesem Grund ist die Auswahl an Praktikumsplätzen in den letzten Jahren allgemein zurückgegangen.

Und dann wäre da noch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Gesetz bewusst, aber legal umgeht. Der Mindestlohn ist nämlich nur für Praktika mit einer Länge von über drei Monaten verpflichtend. Setzt der Unternehmer die Dauer also beispielsweise auf zweieinhalb Monate fest, erhalten Sie als Trainee nicht die Vergütung nach dem Mindestlohngesetz.

Unter diesem Aspekt kann auch die allgemeine Qualität des Arbeitsverhältnisses leiden. Es bedarf nämlich eine gewisse Zeit, bis Sie komplett in einen Betrieb eingearbeitet sind. Ist die Praxisphase kurz darauf schon wieder zu ende, haben Sie keine beziehungsweise recht wenige Aufgaben mit viel Verantwortung übernommen. Alles in allem büßen Sie bei einem bewusst verkürzten Praktikum also an Erfahrung ein.

 

Der Mindestlohn aus der Sicht von Unternehmen

Die Vorteile auf Seiten der Betriebe sind offensichtlich:

  • Wie bereits erwähnt, ist ein gut bezahlter Volontär ein motivierter Volontär. Bei einer angemessenen Bezahlung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Praktikant/die Praktikantin bessere Arbeit leistet, auch wenn das möglicherweise nicht auf jede/n zutrifft.
  • Da sich nicht jede Firma länger einen Trainee leisten kann, steht denen, die es können, eine größere Auswahl an qualifizierten Kandidaten zur Verfügung.

 

Auf der anderen Seite der Medaille stehen die Nachteile für Betriebe:

  • Da nicht wenige Unternehmen nicht länger dazu in der Lage sind, Praktikanten/Praktikantinnen zu beschäftigen, müssen gegebenenfalls die Angestellten die entsprechenden Aufgaben übernehmen. Das kann für Unmut sorgen und zur Anhäufung von Überstunden führen.
  • Wird der Mindestlohn durch verkürzte Praktika umgangen, müssen spätestens alle drei Monate neue Mitarbeiter eingearbeitet werden. Das bedeutet Mehrarbeit für alle Beteiligten und kann somit den Geschäftserfolg beeinträchtigen.
  • In einigen Branchen müssen die durch den Volontär geleisteten Arbeitsstunden genau festgehalten werden. Auch diese Dokumentation bedeutet einen (administrativen) Mehraufwand.

 

Kommentar zum MiLoG im Praktikum

Das Thema Praktikum und Mindestlohn ist umstritten, was nicht zuletzt auf die oben angeführten Nachteile zurückzuführen ist. So zeigen Studien, dass seit der Einführung des rechtmäßigen Entgelts 50.000 Praktikumsstellen weggefallen sind. In jedem sechsten Fall war das Mindestlohngesetz der Grund für die Stellenkürzung. Und zwar insbesondere bei großen Unternehmen. Diese bieten nämlich wesentlich häufiger dreimonatige Praktika an als es kleine und mittelständische Betriebe tun.

Auf der anderen Seite ist das durchschnittliche Praktikantengehalt (siehe oben) seit dem 01. Januar 2015 signifikant gestiegen. Das wirkt sich laut Studien nachweislich positiv auf das Betriebsklima und somit auch auf die Produktivität von Betrieben aus.

 

  • In Zukunft wird die Herausforderung darin bestehen, die Dauer und die Qualität der entsprechenden Stellen unabhängig vom Lohn zu machen. Denn in einem unter dreimonatigem Praktikum können, wie bereits erwähnt, nicht so viele wertvolle Erfahrungen gesammelt werden wie in einer länger ausgelegten Stelle.

 

Andere Länder sind Deutschland „voraus“

In Deutschland wurde 2014 hitzig über das MiLoG diskutiert. Wie die folgenden Punkte zeigen, hängt die Bundesrepublik ihren europäischen Partnern in Bezug auf diesen Abschnitt des Arbeitsrechts ein ganzes Stück hinterher.

  • In den Niederlanden wurde bereits im Jahr 1894 die Einführung eines entsprechenden Gesetzes in Betracht gezogen. Seit Ende der 1960er Jahre ist die gesetzliche Mindestvergütung hier Realität. Sie beträgt aktuell 9,91 Euro.
  • In Frankreich besteht der Mindestverdienst seit dem Jahr 1950. Hier wird er jedes Jahr (zu Jahresbeginn) angeglichen. Aktuell besagt das Gesetz in Frankreich, dass jeder mindestens 10,03 Euro brutto in der Stunde verdienen soll.
  • Kein europäisches Land kann Luxemburg das Wasser reichen, wenn es um den gesetzlichen Mindestlohn geht. Hier liegt der Satz derzeit bei 11,97 Euro pro Stunde!

 

  • Merke: Geht es um das Mindestgehalt von Arbeitnehmern und Praktikanten, befindet sich die Bundesrepublik im oberen Mittelfeld – es gibt fünf Staaten mit einem höheren gesetzlichen Mindestlohn als auch einige, in denen der Satz wesentlich niedriger ist. Das Schlusslicht bildet dabei Bulgarien mit 1,72 (!) Euro pro Stunde.

 

Wann Ihnen als Arbeitnehmer der Mindestlohn zusteht

Die Informationen aus diesem Abschnitt helfen Ihnen dabei, herauszufinden, ob Sie vom Thema Praktikum und Mindestlohn betroffen sind, sprich: ob Ihnen das gesetzliche Gehalt zusteht. Wichtig ist dabei, zu beachten, dass mehrere Kriterien erfüllt sein müssen, um als Arbeitnehmer vom Mindestverdienst zu profitieren.

 

Minderjährige sind vom Mindestlohn ausgeschlossen

Die 9,19 Euro werden Ihnen nur gezahlt, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind. Sind Sie noch minderjährig, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber nur auf dieses Entgelt bestehen, wenn Sie bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Volontäre aufgrund der kurzfristig höheren Bezahlung im Vergleich zur Ausbildung die Letztgenannte durch diverse Praktika ersetzen. Denn selbst, wenn man als Praktikant kurzweilig mehr verdient als in der Ausbildungszeit, gehen mit einem Berufsabschluss deutlich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt einher.

 

Mehr als drei Monate Praktikum

Es wurde bereits erwähnt, dass die Praktikumszeit mehr als drei Monate umfassen muss, damit der gesetzliche Mindestlohn greift. Hierdurch soll unter anderem berücksichtigt werden, dass ein Trainee nicht umgehend zum ökonomischen Erfolg eines Betriebs beiträgt. Stattdessen erfordert eine solche Stelle, dass der Praktikant respektive die Praktikantin eingearbeitet wird. Das kostet die Firma sowohl Zeit als auch Geld.

 

Pflichtpraktika werden nicht mit dem Mindestlohn vergütet

Eine weitere Grundvoraussetzung dafür, dass Sie als Praktikumsleistender nach dem MiLoG bezahlt werden ist, dass es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt. Arbeiten Sie beispielsweise während Ihres Master-Studiums in einem Betrieb, können Sie mit dem Mindestlohn rechnen. Sind die praktischen Erfahrungen hingegen Teil der Studienordnung, Ihrer Berufsausbildung oder Ähnliches (Stichwort Pflichtpraktikum, Orientierungspraktikum), ist der Arbeitgeber von den staatlichen Auflagen befreit. Das gilt unter anderen auch für Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem sogenannten Berufsbildungsgesetz. Ebenso ist eine betriebliche Einstiegsqualifizierung als auch eine solche nach dem Sozialgesetzbuch III davon betroffen.

 

 

Weiterführende Hinweise zum Thema Praktikum und Mindestlohn

Der Mindestlohn ist für den Arbeitgeber verpflichtend! Es gibt allerdings ein paar Ausnahmeregelungen – von den bereits erläuterten Ausschlusskriterien abgesehen. Diese Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen, Personenkreise und Regionen. So haben Langzeitarbeitslose beispielsweise erst nach sechs Monaten freiwilligem Praktikum Anspruch auf die staatlich regulierte Vergütung.

 

Achtung!

Selbst, wenn Sie unentgeltlich arbeiten würden, ist der Mindestlohn zwingend. Das heißt, Sie und Ihr Arbeitgeber dürfen sich nicht auf eine geringere Bezahlung einigen. Andernfalls machen Sie sich strafbar!

 

Im Zweifelsfall hilft Nachhaken

Sollten Sie sich trotz den obigen Erläuterungen unsicher sein, ob Sie als Praktikant Anspruch auf den Mindestlohn haben, fragen Sie einfach im Vorstellungsgespräch nach. Ebenso gibt Ihnen der Arbeitsvertrag Aufschluss über den Aspekt. In dem Vertrag sind nicht nur die Dauer des Praktikums, die tägliche Arbeitszeit und Ihr Urlaubsanspruch, sondern auch das Gehalt schriftlich festgehalten.

 

Ein Praktikum ist mehr als ein bezahlter Job

Im folgenden Abschnitt holen Sie sich die Antworten auf einige häufig gestellte Fragen zum Thema Praktikum und Mindestlohn ein. Zuvor möchten wir Sie aber noch auf etwas hinweisen.

Und zwar geht es bei der Anstellung als Praktikant respektive Praktikantin nicht in erster Linie darum, viel Geld zu verdienen. Stattdessen soll eine solche Stelle vor allem die folgenden Funktionen erfüllen.

 

  1. Sammeln von Praxiserfahrungen
  2. Orientierungshilfe für die berufliche Zukunft
  3. Knüpfen von professionellen Kontakten (Stichwort Networking)

 

Nichtsdestotrotz ist es nur fair, wenn Ihre Leistungen als Volontär mit einer angemessenen Vergütung honoriert werden.

 

FAQ – Frequently Asked Questions

Wie bereits angekündigt, befassen Sie sich in diesem Abschnitt mit einigen häufig gestellten Fragen zum Bereich Praktikum und Mindestlohn. Somit bleiben keine Fragen mehr offen und Sie sind bestens auf Ihr Pflichtpraktikum beziehungsweise Ihr freiwilliges Praktikum vorbereitet.

 

Bekomme ich als Praktikant Mindestlohn?

Die Antwort auf diese Frage hängt von mehreren Faktoren ab. Pflichtpraktika, beispielsweise im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung, sind von dem Gesetz ausgenommen und zwar unabhängig von ihrer Dauer. Demgegenüber wird das Arbeitsverhältnis mit der Mindestvergütung entlohnt, wenn Sie ein freiwilliges Praktikum leisten, das länger als drei Monate dauert. Welche Voraussetzungen noch erfüllt sein müssen, damit Ihnen der Mindestlohn zusteht, lesen Sie in diesem Beitrag.

 

Welche Arten von Praktika werden in Deutschland mit dem Mindestlohn vergütet?

Das Mindestlohngesetz besagt, dass alle freiwilligen und begleitenden Praktika (beispielsweise studienbegleitend) mit dem Mindestverdienst vergütet werden müssen. Die Regelung greift aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis für über drei Monate besteht. Kehren Sie für ein erneutes Praktikum zum selben Unternehmen zurück oder wird die weniger als drei Monate dauernde Anstellung verlängert, gestaltet sich der Fall etwas schwieriger. Trifft das auf Sie zu, können Sie mit der Mindestlohn-Hotline Kontakt aufnehmen, um sich beraten zu lassen.

 

Welchen Stundenlohn bekommen Praktikanten, wenn der Mindestlohn greift?

Nach dem aktuellen Mindestlohngesetz stehen Ihnen pro Arbeitsstunde 9,19 Euro zu. Selbstverständlich können Sie aber auch eine Vergütung erhalten, die deutlich von dem Mindestbetrag abweicht und zwar nach oben. Arbeiten Sie wöchentlich 40 Stunden in einem Unternehmen und haben Sie mit dem Arbeitgeber im Vertrag einen monatlichen Bruttobetrag ausgehandelt, sollte dieser nicht unter 1.470 Euro liegen. Dies entspricht nämlich dem Stundenlohn von 9,19 Euro.

 

Sind die 9,19 Euro Mindestlohn brutto oder netto?

Der Mindestlohn von 9,19 Euro entspricht einem Bruttolohn. Das heißt, dass von diesem Betrag Steuern abgezogen werden, sodass am Ende der Nettolohn, sprich: Ihr „tatsächliches“ Gehalt steht.

 

Bekomme ich als Praktikant auch Mindestlohn, wenn ich nebenbei einen Minijob habe?

In Ihrem Minijob erhalten Sie definitiv den Mindestlohn! Beim Praktikum hängt das wiederum von der Art der Stelle ab (Pflichtpraktikum vs. freiwilliges Praktikum). Ein freiwilliges Praktikum muss über drei Monate dauern, damit Sie als Arbeitnehmer von der staatlichen Regelung profitieren.

 

Praktikum und Mindestlohn – Resümee

Was Sie in diesem Artikel gelernt haben:

In den vorangegangenen Abschnitten haben Sie sich einen Überblick über die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland verschafft. Sie kennen nun die Vor- und Nachteile der staatlichen Regelung für Sie als Praktikant und für Unternehmen. Zudem wissen Sie jetzt, wann Ihnen der Mindestlohn nach dem MiLoG zusteht. Nutzen Sie die Informationen aus diesem Beitrag, um beim Arbeitgeber auf Ihr Arbeitsrecht, das heißt eine faire Vergütung zu bestehen!